Preise
Übersetzungen
Das Grundhonorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache, § 11 Abs. S. 1 und 3 JVEG.
Das Gesetz legt das sogenannte erhöhte Honorar in Höhe von 1,95 € für jeweils 55 Anschläge zugrunde, wenn das zu übersetzende Dokument in einer Form überlassen wird, welches nicht editierbar ist, also beispielsweise bei einem Text in Papierform oder bei einem PDF-Dokument, § 11 Abs. 1 S. 2 JVEG.
Das Grundhonorar kann sich aufgrund besonderer Umstände auf bis zu 2,10 € erhöhen. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn häufig Fachausdrücke verwendet werden, der Text schwer lesbar oder unvollständig ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, § 11 Abs. 1 S. 2 JVEG.
Dolmetschen
Das Stundenhonorar des Dolmetschers beträgt 85,00 € einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Bei der Berechnung der Leistung wird auf 0,5 Stunden nach oben aufgerechnet, § 8 Abs. 2 JVEG. Die Ausfallentschädigung ist in § 9 V JVEG geregelt und wird bei Ausfall des Termins in den gesetzlich genannten Fällen bis zu zwei Stunden Honorar geltend gemacht, § 9 Abs. 5, Satz 3 JVEG.